Rechtstracker.at

Art. 1 § 4

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 401.07.198631.12.1999 BGBl. Nr. 324/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 324/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller (bzw. der sonstige gemäß Paragraph 2, Absatz 2, eigenverantwortlich Unterfertigende) haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Soweit Angaben nicht oder nicht mit Sicherheit gemacht werden können, hat der Antragsteller (sein eigenverantwortlicher Vertreter) dies in dem Antragsformular ausdrücklich festzustellen. Handelt es sich bei diesen Punkten um solche, von denen das Bundesdenkmalamt annimmt, sie könnten für die Beurteilung des konkreten Anlaßfalles den Umständen nach voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein, so ist über die Behauptung des Antragstellers (des eigenverantwortlichen Vertreters) – trotz Befragens – zu einzelnen Punkten keine näheren oder gesicherteren Angaben machen zu können, vom Bundesdenkmalamt eine vom Antragsteller (eigenverantwortlichen Vertreter) zu unterfertigende Niederschrift (Paragraph 14, AVG 1950) zu verfassen. Im Falle des Einschreitens eines eigenverantwortlichen Vertreters hat das Bundesdenkmalamt überdies in gleicher Weise auch den Antragsteller selbst – voll verantwortlich – zu befragen.
  2. Absatz 2,Soweit durch die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 3, 3, Absatz 2 und 7 Absatz 2, AusfVKG nicht ohnehin eine Nachweisverpflichtung des Antragstellers ausreichend gegeben ist, hat das Bundesdenkmalamt – wenn der relevante Sachverhalt nicht auf andere, geeignetere Weise festgestellt werden kann – auch von den Bestimmungen der Auskunftspflicht Gebrauch zu machen sowie eine Besichtigung und allfällige wissenschaftliche Untersuchung gemäß Paragraph 11, AusfVKG vorzunehmen. Über Verlangen des Bundesdenkmalamtes ist das für die Sachverhaltsermittlung relevante Kulturgut vom Antragsteller in (vom Bundesdenkmalamt zu bestimmende) Amtsräume des Bundesdenkmalamtes oder in deren Nähe zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10009608

Dokumentnummer

NOR12121674

Alte Dokumentnummer

N7198612084L